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Terrassen­überdachung: Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

Von Ismail Tökü, Toku Bauelemente Wittlich · Aktualisiert im Oktober 2026

Kurz gesagt: In Rheinland-Pfalz braucht eine Terrassenüberdachung in der Regel keine Baugenehmigung, wenn sie ebenerdig und unbeheizt ist, an einem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 steht, höchstens 50 m³ umbauten Raum hat und nicht im Außenbereich liegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO). Bebauungsplan, Abstandsflächen und Denkmalschutz gelten trotzdem.

Terrassenüberdachung mit Glasdach an einem Einfamilienhaus – Projekt von Toku Bauelemente

Das Wichtigste in Kürze

  • Genehmigungsfrei: ebenerdig, unbeheizt, bis 50 m³ umbauter Raum, Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3, nicht im Außenbereich.
  • Gemessen wird das Volumen unter dem Dach, nicht nur die Grundfläche.
  • Carports: bis 50 m² Grundfläche und 3,20 m mittlerer Wandhöhe genehmigungsfrei (nicht im Außenbereich).
  • Markisen: außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen genehmigungsfrei.
  • Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan und Abstandsflächen gelten weiter.

Wann ist eine Terrassenüberdachung genehmigungsfrei?

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) nennt in § 62 Abs. 2 Nr. 2 »zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums« bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 als genehmigungsfrei – mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Ebenerdig: Die Überdachung steht auf Geländehöhe. Eine Dachterrasse oder ein erhöhter Balkon fällt nicht darunter.
  • Unbeheizt: Es entsteht kein beheizter Raum.
  • Bis 50 m³ umbauter Raum: Maßgeblich ist das Volumen unter dem Dach.
  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3: Dazu zählen die meisten Ein- und Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhäuser.
  • Nicht im Außenbereich: Liegt das Grundstück außerhalb von Bebauungsplänen und zusammenhängend bebauten Ortsteilen, gilt die Ausnahme nicht.

So berechnen Sie den umbauten Raum

Der umbaute Raum ist das Volumen unter der Überdachung: Grundfläche mal durchschnittliche Höhe. Bei einem geneigten Dach nehmen Sie die mittlere Höhe zwischen Hauswand und Rinne. Drei vereinfachte Beispiele:

Beispiel

Rechnung

4,0 × 3,0 m, Höhe Ø 2,5 m

12 m² × 2,5 m = 30 m³ – unter 50 m³

5,0 × 3,5 m, Höhe Ø 2,7 m

17,5 m² × 2,7 m ≈ 47 m³ – knapp unter 50 m³

6,0 × 4,0 m, Höhe Ø 2,6 m

24 m² × 2,6 m ≈ 62 m³ – über 50 m³

Die Rechnung ist vereinfacht; die Bauaufsicht kann im Einzelfall anders messen. Liegt Ihre Überdachung knapp an der Grenze, fragen Sie vorab nach.

Was trotz Genehmigungsfreiheit gilt

Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei. Nach § 62 Abs. 3 LBauO müssen auch genehmigungsfreie Vorhaben alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten:
  • Bebauungsplan: Baugrenzen, Dachform oder Farbe können vorgegeben sein.
  • Abstandsflächen: Zur Grundstücksgrenze gelten Mindestabstände; an der Grenze, etwa bei Reihenhäusern, besondere Regeln.
  • Denkmalschutz und Gestaltungssatzungen: In historischen Ortskernen können eigene Vorgaben gelten.
  • Eigentumswohnungen: Bauliche Veränderungen brauchen in der Regel einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Unsicher, ob Ihre Überdachung genehmigungsfrei ist?
Schicken Sie uns Maße und Fotos – wir schätzen den umbauten Raum ein und helfen mit den Unterlagen.

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Carport, Markise, Wintergarten: Was gilt dort?

  • Carport: Überdachte Stellplätze bis 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe bis 3,20 m sind genehmigungsfrei – nicht im Außenbereich und nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 f).
  • Markise: außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 11 m).
  • Kalter Wintergarten: fällt als unbeheizter, ebenerdiger Anbau unter dieselbe 50-m³-Regel wie die Terrassenüberdachung.
  • Beheizter Wintergarten: ist kein unbeheizter Anbau – hier ist in der Regel ein Bauantrag nötig.

Wer ist zuständig?

Die untere Bauaufsichtsbehörde: in kreisfreien Städten wie Trier und in einigen größeren Städten die Stadtverwaltung, sonst die Kreisverwaltung – in unserer Region etwa Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Vulkaneifel oder der Eifelkreis Bitburg-Prüm. Im Zweifel lohnt ein kurzer Anruf oder eine Bauvoranfrage. Wir stellen Ihnen Zeichnungen und technische Unterlagen zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Artikel gibt die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2026) vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Bauaufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Fragen zur Baugenehmigung

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an – wir antworten persönlich.

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Brauche ich in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung?

In der Regel nicht, wenn die Überdachung ebenerdig und unbeheizt ist, an einem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 steht, höchstens 50 m³ umbauten Raum hat und nicht im Außenbereich liegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO).

Wie berechne ich die 50 m³?

Grundfläche mal mittlere Höhe. Beispiel: 5,0 × 3,5 m bei durchschnittlich 2,7 m Höhe ergibt rund 47 m³.

Gilt die Regel auch für freistehende Überdachungen?

Die Vorschrift spricht von Anbauten. Eine freistehende Überdachung kann anders eingestuft werden – klären Sie das am besten vorab mit der Bauaufsicht.

Darf ich bis an die Grundstücksgrenze bauen?

Auch genehmigungsfreie Überdachungen müssen die Abstandsflächen einhalten. An der Grenze, etwa bei Reihenhäusern, gelten besondere Regeln – fragen Sie im Zweifel die Bauaufsicht und sprechen Sie mit Ihren Nachbarn.

Hilft Toku Bauelemente beim Bauantrag?

Ja. Wir stellen Ihnen Zeichnungen und technische Unterlagen zur Verfügung, die Sie für die Bauaufsicht brauchen.

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